Was ist die israelische Behörde für den Schutz der Privatsphäre (PPA)? - Actonic GmbH
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Was ist die israelische Behörde für den Schutz der Privatsphäre (PPA)?

Die israelische Datenschutzbehörde Israel’s Privacy Protection Authority („PPA“), die 2006 eingerichtet wurde, setzt die Datenschutzgesetze in Israel durch. Die Datenschutzbehörde ist für die Regulierung und Durchsetzung der israelischen Datenschutzgesetze zuständig, einschließlich des Datenschutzgesetzes, das die Erhebung, Verwendung und Offenlegung personenbezogener Daten in Israel regelt.

Die Datenschutzbehörde ist Teil des Justizministeriums, nimmt am Gesetzgebungsprozess teil und vertritt Israel in der internationalen Datenschutz-Arena.

Die Aufgaben der PPA

Die PPA schützt alle in digitalen Datenbanken gespeicherten persönlichen Informationen (PII).

Die Datenschutzbehörde PPA:

  • legt die Rechte und Pflichten von Parteien fest, die Daten sammeln und verwenden
  • legt die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Parteien fest, die personenbezogene Daten anderer Personen erheben und verwenden
  • legt die Rechte fest, die den Eigentümern der erhobenen und verwendeten Daten gewährt werden

Die Datenschutzbehörde (Privacy Protection Authority – PPA) veröffentlicht Leitlinien, die ihre Auslegung der Verpflichtungen aus dem Datenschutzgesetz widerspiegeln.

Die israelische Datenschutzbehörde PPA hat eine Verwaltungsbefugnis und kann unter bestimmten Umständen Verwaltungsstrafen verhängen. Sie hat auch strafrechtliche Ermittlungsbefugnisse und kann Inspektionen und Audits bei allen Einrichtungen durchführen, die dem Datenschutzgesetz unterliegen.

Die Anforderungen an die Registrierstelle der PPA

Die Leitung der PPA obliegt der Registrierungsstelle für Datenbanken.

Die Registrierstelle ist befugt, das Register der Datenbanken zu führen und die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu kontrollieren sowie die Einhaltung der gemäß diesem Gesetz erlassenen Vorschriften zu überwachen.

Die Registrierstelle ist auch befugt, die Registrierung einer Datenbank zu verweigern, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Unter einem vernünftigen Grund ist das Vorliegen folgender Situationen zu verstehen:

  • Die Datenbank wird für illegale Aktivitäten oder als Deckmantel für illegale Aktivitäten verwendet (oder hat das Potenzial, für solche Aktivitäten verwendet zu werden);
  • die in der Datenbank enthaltenen Daten wurden unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder gegen ein anderes Gesetz erlangt, gesammelt oder akkumuliert.

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